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Infomaterial: Betreuungsrecht

Betreuungsrecht
Betreuungsrecht
Informationen über die Rechtslage; Empfehlungen und Adressen

Schlagwort(e): Betreuungsrecht
Dokumentart: Broschüre

© 2006 Hessisches Sozialministerium, Dostojewskistr. 4 . 65187 Wiesbaden

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steuerliche Behandlung von Aufwandspauschalen für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer

"Der Bundestag hat am 28.10.2010 das Jahressteuergesetz 2010 verabschiedet. Aufgenommen wurde auch ein Änderungsantrag des Bundesrates, wonach die Aufwandspauschale für ehrenamtliche Betreuer und Vormünder (§ 1835a BGB, je 323 Euro (Jahr) bis zu einer Gesamtsumme von 2.100 Euro jährlich steuerfrei gestellt wird (künftig § 3 Nr. 26b EStG). Andere steuerfreie Einkünfte nach § 3 Nr. 26 ESTG - die sog. "Übungsleiterpauschale" werden in diese Gesamtsumme aber eingerechnet. Da die Gesetzesänderung vom Bundesrat beantragt wurde, ist nicht mit einem Veto dieses Gremiums zu rechnen.

Der angenommene Änderungsvorschlag findet sich in der Bt-Drs. 17/3449, auf Seite 12 (unter Art. 1.4), siehe unter http://dip.bundestag.de/btd/17/034/1703449.pdf

Einzig unklar bleibt z.Zt. das Inkrafttreten dieser neuen Regelung. Das Jahressteuergesetz wird grundsatzlich am Tag seiner (noch nicht feststehenden) Veröffentlichung in Kraft treten. Einige Bestimmungen treten zu anderen Terminen, teils zum 1.1.2010, teils zum 1.1.2011. in Kraft, aber die o.g. Regelung wird nicht separat erwähnt. Mit einer Veröffentlichung dürfte zwar noch bis Ende 2010 zu rechnen sein, somit wird der höhere Steuerfreibetrag auf jeden Fall ab dem Steuerjahr 2011 gelten. Ob allerdings auch für 2010, ist derzeit unklar.

Die neue Regelung bedeutet, dass der Betreuer (sofern keine anderen steuerfreien Einkünfte im Rahmen der Übungsleiterpauschale vorliegen) jährlich bis zu 7 x die Pauschale von 323 Euro steuerfrei erhalten darf. Die Gesamtsumme läge dann zwar bei 2.261 Euro und oberhalb der genannten 2.100 Euro. Der übersteigende Betrag fällt aber (wie bisher) in die Einnahmeart "sonstige Einnahmen" nach § 22 Nr. 3 EStG, bei der es noch eine Freigrenze von 256 Euro gibt. Diese (2100 + 256 = 2.356) Grenze wird bei erst ab der 8. Betreuung überschritten."

P.S. Siehe auch im Lexikon unter: http://wiki.btprax.de/Aufwandspauschale